KASG: Das Crowdanlegerschutzgesetz?

Am 10. Juli 2015 ist das Kleinanlegerschutzgesetz (KASG) in Kraft getreten. Es sieht die Regulierung des sogenannten Grauen Kapitalmarkts vor. Dies betrifft z.B. Finanzierungsverträge, die bisher nicht oder nicht direkt von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) kontrolliert wurden. Voraus ging dem neuen Gesetz ein Regierungsentwurf, der kürzlich vom Bundestag überarbeitet und vom Bundesrat bekräftigt wurde. Mit dem Kleinanlegerschutzgesetz soll nun die Informationsgrundlage von Anlegern verbessert, auf die Risiken der Kapitalanlage auch in der Werbung deutlich hingewiesen sowie die Kontrolle durch die BaFin gestärkt werden. Ein entscheidender Punkt für das Crowdinvesting verbirgt sich hinter dem §2a des nun geänderten Vermögensanlagengesetzes: Befreiungen für Schwarmfinanzierungen. Was das bedeutet und welche Konsequenzen sich daraus für Crowdinvesting ergeben, lesen Sie in diesem Beitrag.

Wie kam es überhaupt dazu?

Bereits im Jahr 2011 fand ein Gesetzgebungsprozess zur Neuregulierung des Grauen Kapitalmarkts statt. Damals wurde u.a. das Vermögensanlagengesetz (VermAnlG) erlassen, das das frühere Verkaufsprospektgesetz ersetzte. Auch 2013 wurden mit dem Kapitalanlagegesetzbuch weitreichende Neuregelungen geschaffen, die u.a. Alternative Investmentfonds (AIF) betreffen. Mitte 2014 gab es ein starkes mediales Echo auf eine Reihe von Anlegerskandalen (das prominenteste Beispiel war die Insolvenz des Windkraftunternehmens Prokon). Als Reaktion auf diese zum Teil undurchsichtigen Geldanlagen und mit dem Ziel, den Verbraucherschutz zu stärken, hat die Bundesregierung das Gesetzgebungsverfahren zum Kleinanlegerschutzgesetz initiiert.

Welche Neuerungen stehen im Gesetz?

Das Kleinanlegerschutzgesetz beschreibt eine Reihe von Neuerungen für einige bestehende Gesetze, darunter unter anderem das Vermögensanlagengesetz (VermAnlG), das Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz (FinDAG) und das Wertpapierprospektgesetz (WpPG). Folgende maßgebliche Änderungen werden durch das Gesetz eingeführt:

  • Das Vermögensanlagengesetz wird in seinem Anwendungsbereich erweitert um

    • Nachrangdarlehen,
    • partiarische Darlehen und
    • weitere nicht konkret bestimmte “sonstige Anlagen”.

    Somit sollen in Zukunft “sämtliche wirtschaftlich vergleichbare Vermögensanlagen” gesetzlich geregelt werden. Im Ergebnis soll in Zukunft jegliche Art von Vertrag, der auf die zeitweise Überlassung und spätere Rückzahlung von Geld gerichtet ist, entweder der Aufsicht nach dem Kreditwesengesetz (KWG) oder - falls ein öffentliches Angebot stattfindet - einer Prospektpflicht nach dem Vermögensanlagengesetz (VermAnlG) oder dem Wertpapierprospektgesetz (WpPG) unterliegen.

  • Vermögensanlagen müssen künftig ab dem erstmaligen Erwerb eine Mindestlaufzeit von 24 Monaten und eine Kündigungsfrist von mindestens sechs Monaten vorsehen.

  • Vermögensanlagen dürfen grundsätzlich keine Nachschusspflicht vorsehen.

  • Für Vermögensanlagen gilt eine generelle Prospektpflicht (inklusive formaler Prüfung und Genehmigung durch die BaFin). Prospekte haben künftig eine Gültigkeit von maximal 12 Monaten und durch eine Nachtragspflicht soll in der Phase des öffentlichen Angebots die Aktualität der Angaben im Verkaufsprospekt gewährleistet werden. Aber auch nach der Beendigung des Vertriebs (öffentlichen Angebots) bis zum Zeitpunkt der vollständigen Tilgung der Vermögensanlage ist der Emittent verpflichtet, Tatsachen, die nicht öffentlich sind und Auswirkungen auf die Kapitaldienstfähigkeit haben können, unverzüglich zu veröffentlichen.

  • Neben zusätzlichen prospektbezogenen Kompetenzen wird die BaFin auch mit weiteren Prüfungs- und Eingriffsbefugnissen ausgestattet.

  • Weitere Regelungen des KASG betreffen die Werbung, Warnhinweise und vertriebsbezogene Pflichten.

Welche Spezialregelungen für Schwarmfinanzierung (Crowdinvesting) kommen zum Tragen?

Für Schwarmfinanzierungen greifen unter bestimmten Voraussetzungen detaillierte Sonderregelungen.

  • Crowdinvestings mit einem Emissionsvolumen von maximal 2,5 Mio. € können bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen prospektfrei vertrieben werden.
  • Hierfür ist es notwendig, dass die jeweilige Crowdinvesting-Plattform über eine Erlaubnis als Finanzanlagenvermittler verfügt oder ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen ist.
  • Für Einzelinvestments wurden Investmentgrenzen eingeführt. Pro Anleger gelten pro Emission folgende Grenzwerte:
    • Grundsätzlich dürfen bis zu 1.000 € investiert werden.
    • Bei hinreichender Selbstauskunft über die Höhe des Vermögens oder des durchschnittlichen Nettoeinkommens können bis zu 10.000 € investiert werden.
    • Von diesen Grenzwerten sind Investoren in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft ausgenommen.
  • Crowdinvestings, die den Ausnahmetatbestand erfüllen, können nicht nur prospektfrei vertrieben werden, sondern unterliegen auch nicht den oben angesprochenen Laufzeitrestriktionen bzw. Emissions-Folgepflichten.

Mit dem Kleinanlegerschutzgesetz sind die Anbieter von Crowdinvestingplattformen nun in der Pflicht, ihre Geschäftsmodelle an die Neuerungen anzupassen. Die Neuerungen betreffen vor allem den Prozess (Prüfung der Maximalanlagebeträge, Risikohinweise, Einbindung des Vermögensinformationsblatts (VIB), etc), aber auch die Vorbereitungen für die entsprechenden Crowdinvestings. Außerdem unterliegen die Plattformen nun als Finanzanlagenvermittler den strengen Regelungen der Finanzanlagenvermittlungsverordnung (FinVermV).

Welche Änderungen gibt es für Sie als Crowdinvestor?

  • Für Kleinanleger, die maximal 1.000 € in ein Projekt investieren wollen, ändert sich wenig.
  • Für größere Investments bis maximal 10.000 € pro Projekt muss der Crowd-Investor dem Anbieter in Zukunft Auskunft darüber geben, dass er entweder über ein Vermögen in Höhe von 100.000 € verfügt oder dass sein Investment nicht die doppelte Höhe seines Monatseinkommens übersteigt. Hierzu genügt eine entsprechende Selbstauskunft; Nachweise müssen nicht eingereicht werden. Den entstehenden Mehraufwand gilt es seitens der Crowdinvesting Plattform für die Investoren so unkompliziert wie möglich zu gestalten.
  • Alle Crowdinvestoren müssen in Zukunft den VIB-Warnhinweis gesondert bestätigen. Dies kann elektronisch erfolgen, solange die Identität des Investors zweifelsfrei erkennbar wird.

Viele Crowdinvesting-Plattformen werden zunächst versuchen, mit Ihrem Angebot von den Ausnahmeregelungen des KASG Gebrauch zu machen. Um Anlegern auch in Zukunft die Beteiligung an Investmentangeboten, die ein Volumen von 2,5 Mio. € überschreiten, zu ermöglichen, müssen die Crowdinvesting Plattformen neue Produkte entwickeln, die den Anforderungen des Vermögensanlagengesetzes (bzw. dem Kapitalanlagegesetzbuch) entsprechen.

Das Ziel von Schwarmfinanzierungen, bislang nicht zugängliche Marktbereiche insbesondere für Kleinanleger zu öffnen, wurde insoweit durch diesen Schwellenwert torpediert.

Kritik am Kleinanlegerschutzgesetz

So gibt es auch Kritik am Kleinanlegerschutzgesetz. Obwohl das nun erlassene Kleinanlegerschutzgesetz – im Gegensatz zum ersten Gesetzesentwurf – den Anbietern von Crowdfinanzierungen etwas entgegengekommen ist, bleiben noch immer internationale Wettbewerbsnachteile und Lücken bestehen. Die größten Kritikpunkte sind:

  • Selbst bei nicht schuldhafter, unbemerkter Verletzung der Prospektpflicht gibt es scharfe Haftungsfolgen für Anbieter und ggf. Plattformen.
  • Ausnahmeregelungen für Crowdinvestings betreffen nur Emissionen von patriarischen Darlehen, Nachrangdarlehen und “sonstigen Anlagen” i.S. des neuen § 1 Abs. 2 Nr. 7 Vermögensanlagengesetzes. Warum wurde nicht die gesamte Bandbreite der Finanzierungsformen mit einbezogen? Warum wurden Beteiligungsformen wie insbesondere Genussrechte und Stille Beteiligungen nicht auch für den Bereich Crowdinvesting zugelassen?
  • Obwohl die Prospektschwelle nach dem Regierungsentwurf – der 1 Mio. € vorsah – noch auf 2,5 Mio. € erhöht wurde, besteht im internationalen Vergleich dennoch ein Wettbewerbsnachteil (in Großbritannien und Italien mit 5 Mio. € höhere Schwellen).
  • Mit dem Prospekt erhält ein Instrument nun noch stärkere Bedeutung, dessen verbraucherschützende Wirkung zweifelhaft ist, das aber ungeheure Kosten mit sich bringt.

Quellen:
* Das Kleinanlegerschutzgesetz - KASG * Das Vermögensanlagengesetz - VermAnlG * Tobias Riethmüller, Auswirkungen des Kleinanlegerschutzgesetzes auf die Praxis der bankenunabhängigen Finanzierung, das Crowdinvesting und Crowdlending: Der Betrieb vom 19.06.2015, Heft 25, Seite 1451


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