Bereitstellungszinsen

Bereitstellungszinsen werden nach einer bereitstellungszinsfreien Zeitspanne fällig und bezeichnen Gebühren von Kreditinstituten, die auf noch nicht in Anspruch genommene Darlehensteile erhoben werden.

Definition Bereitstellungszinsen – Was ist das?

Durch die Bereitstellungszinsen kompensieren Banken den Verlust, welcher sich aus den fehlenden Zinseinnahmen ergibt, wenn Darlehensteile nicht wie vereinbart abgerufen werden.

Bereitstellungszinsen sind eine Art Entschädigung für die Banken. Die Baufinanzierer verwahren das Geld für Sie und können keinen Gewinn damit erwirtschaften, müssen die Summe aber absichern. Da Sie das Geld jedoch nicht nutzen, zahlen Sie noch keine Darlehenszinsen, die diese Kosten wettmachen würden.

Hintergrund ist dabei folgender: Während die Bank das nicht abgerufene Geld einfach verwahrt, wird das Geld nicht genutzt, obwohl die Bank die Summe absichern muss. Die Bank generiert mit dem Kapital also nicht nur keine Gewinne, sondern macht sogar Verluste. Um diese auszugleichen, werden die Bereitstellungszinsen fällig.

Dabei gibt es je nach Darlehensvertrag große Unterschiede zu beachten. Das gilt sowohl für die Höhe des Zinssatzes als auch für die bereitstellungszinsfreie Zeit. Manche Banken verlangen bereits nach zwei Monaten zusätzliche Gebühren, während sich andere Kreditinstitute bis zu 24 Monate gedulden.

Der Bereitstellungszins wird im Gegensatz zum Sollzins monatlich fällig. Meistens liegt dieser zwischen 0,15 % und 0,3 % pro Monat.

Bereitstellungszinsfreien Zeit

Die bereitstellungszinsfreie Zeit bezeichnet die Zeitspanne, während der Banken keine Gebühren vor die Verwaltung des Darlehens erheben. In der Regel liegt diese bei sechs bis zwölf Monaten, variiert aber je nach Institut und Vertrag.

Längere Zeiträume sind meist möglich, aber Kreditnehmer müssen dafür individuell mit der Bank verhandeln. Für längere Zeitspannen verlangen Banken häufig einen teureren Zinssatz.

Bereitstellungszinsen steuerlich absetzen

Immobilieninvestoren können die Bereitstellungszinsen steuerlich geltend machen – das hat der Bundesfinanzhof 2012 entschieden. In der Steuererklärung werden die Zinsen zu den Herstellungskosten gezählt. Voraussetzung ist aber, dass die finanzierte Immobilie vermietet wird.

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