Disagio
Das Disagio wird häufig auch mit dem deutschen Begriff „Abgeld“ oder der aus dem Lateinischen stammenden Bezeichnung Damnum beschrieben. Im Finanzwesen wird hierunter ein Abschlag vom Nennwert eines Finanzproduktes verstanden. Das Disagio spielt deshalb u. a. bei der Kreditgewährung und dem Wertpapierhandel eine bedeutende Rolle. Das Gegenteil des Disagios bildet das sogenannte Agio.
Definition und Abgrenzung zum Agio
Der Begriff Disagio ist, wie zahlreiche andere Termini des Finanzwesens, aus dem Italienischen entlehnt. Synonym können auch das deutsche Wort Abgeld oder die lateinische Bezeichnung Damnum verwendet werden. Während im Kreditwesen die lateinische Bezeichnung bevorzugt wird, ist im Anleihenhandel die Bezeichnung Disagio üblicher.
Im Allgemeinen kann das Disagio als Abschlag auf einen bestimmten Betrag, den Nennwert, beschrieben werden. Üblicherweise erfolgt die Angabe des Disagios durch die Bezeichnung eines prozentualen Anteils des Nennwerts.
Das Gegenteil des Disagios ist das sogenannte Agio, das auch Aufgeld bzw. Aufschlag genannt wird. Das Agio gibt einen Betrag an, der bei einigen Finanzgeschäften zusätzlich zum eigentlich zu entrichtenden Betrag anfällt. Aufgrund seines Charakters als Sonderbetrag, der neben dem Nennwert anfällt, spielt das Agio vor allem im Aktienhandel eine bedeutende Rolle. Denn bei der Neuemission von Aktien ist es üblich, eine gesonderte Gebühr als Aufschlag zu verlangen. Das Disagio ist bei derartig gelagerten Sachverhalten des Aktienhandels hingegen verboten. Das ergibt sich aus § 9 des Aktiengesetzes (AktG). Das Disagio hat deshalb insbesondere im Rahmen von Kreditvergaben, dem Sortenhandel und dem Kauf von Anleihen Bedeutung.
Beispiele zur Berechnung eines Disagios
Die Berechnung des Disagios sowie dessen Rolle im Finanzwesen lässt sich am besten anhand eines einfachen Beispiels nachvollziehen.
Der Unternehmer U benötigt zur Finanzierung einer neuen Maschine einen Kredit seiner Hausbank. Er schließt deshalb mit dieser einen Darlehensvertrag über 10 Millionen Euro ab (vgl. § 488 des Bürgerlichen Gesetzbuches). Der Vertrag soll eine Laufzeit von fünf Jahren haben. Es wird ein Disagio von 5 % vereinbart.
Hieraus folgt, dass U lediglich 9,5 Millionen Euro der vereinbarten Kreditsumme von 10 Millionen Euro erhält. Die restlichen 5 %, mithin 500.000 Euro, behält die Bank aufgrund des Disagios ein. Bei Kreditgeschäften kommt dem Disagio also eine Art Vorauszahlungsfunktion zu. In diesem Kontext kann es als im Voraus entrichteter Zins gelten, sodass der Kreditnehmer eine geringere Darlehenssumme erhält als zunächst erwartet.
Rechtliche Grundlagen
Das Disagio fußt primär auf einer von mindestens zwei Personen geschlossenen vertraglichen Vereinbarung. Es kann deshalb als Ausfluss der verfassungsrechtlich garantierten Privatautonomie angesehen werden. Die Parteien nutzen das Disagio in der Regel zur Preisdifferenzierung und –gestaltung.
Da sich das Damnum in der Praxis der Banken als Faktor zur Bemessung anfallender Zinsen entwickelt hat, wird es zivilrechtlich als Zins behandelt. Die Rechtsprechung betrachtet das Disagio als laufzeitabhängigen Ausgleich und kommt, wie sich aus einem Urteil des Bundesgerichtshofs ergibt, zur Anwendung von § 492 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Das hat vor allem Folgen für die Auslegung von Verträgen. Denn das Disagio ist hierbei als wesentlicher Bestandteil einer Zinskalkulation anzusehen. Diese aus dem Zivilrecht stammende Einordnung des Disagios als Zins findet auch im Steuerrecht Anwendung, sodass anfallende Abgaben mit der Höhe des Abgeldes variieren können.
In der für das Wettbewerbs- und Bankenrecht bedeutsamen Preisangabenverordnung (PAngV) ist verbindlich festgesetzt, dass bei Kreditgeschäften und ähnlichen Finanzprodukten die Angabe eines Effektivzinssatzes erfolgen muss, welcher die sich durch das Disagio ergebenden unterschiedlichen Zins- und Geldsummen bereinigt. Sinn und Zweck dieser Regelung ist die Schaffung von Transparenz.
Finanzprodukte, bei denen ein Disagio anfallen kann
Das Disagio spielt bei zahlreichen Finanzprodukten eine Rolle. Die Effekte, die durch den Abschlag ausgelöst werden, fallen jedoch stets unterschiedlich aus. Bei der Ausgabe von Anleihen und anderen Wertpapieren ist es z. B. üblich ein Disagio zu gewähren. Hier profitieren die Käufer von günstigeren Einkaufspreisen. Für den Emittenten hingegen ist das Disagio ein Nachteil, da so die Kosten der Kapitalbeschaffung ansteigen.
Bei Darlehensgeschäften sind die Vor- und Nachteile hingegen andersherum verteilt. Das geldgebende Kreditinstitut profitiert, während der Darlehensnehmer negative Effekte verspürt, weil er effektiv höhere Zinsen entrichten muss.
Darüber hinaus spielt das Disagio auch bei Devisen, also bei Geschäften in fremder Währung, eine Rolle. Banken kaufen Fremdwährungen nämlich üblicherweise unterhalb des amtlichen Wechselkurses der Zentralbanken ein. Der ihnen gewährte Abschlag bewegt sich zumeist zwischen zwei und vier Prozent. Aus der Differenz zwischen Wechselkurs und dem Preis, den die Banken zahlen, ergibt sich der aktuelle Geldkurs, der auch für Verbraucher von Bedeutung sein kann.
Ferner ist das Disagio auch im Kreditkartenwesen anzutreffen. In diesem Kontext wird es Service Fee oder Merchant genannt. Es handelt sich um den Betrag, den ein Händler an das kartenausgebende Institut bezahlt, wenn Kreditkartengeschäfte abgewickelt werden. Für den Kreditkartennutzer bleibt dieses Disagio im Verborgenen.
Auswirkungen des Disagios für Verbraucher
Das Disagio kann bei Verbrauchern für Verwirrung sorgen. Das gilt insbesondere im Rahmen von Kreditgeschäften. Denn der Begriff Abgeld, für den ein Disagio steht, ist positiv besetzt. Tatsächlich führt das Disagio aber bei Kreditgeschäften zu höheren Kosten, da effektiv mehr Zinsen anfallen als unmittelbar angegeben wurden. Bei Darlehensverträgen ist deshalb vor allem auf den Effektivzins zu achten, der von Gesetzes wegen zwingend angegeben werden muss. Denn das Damnum bewirkt in der Regel die Aufnahme wesentlich höherer Kreditsummen.
Beim Anleihen- und Wertpapierkauf hat das Disagio hingegen positive Folgen für die Erwerber, mithin Vorteile. Denn hier wird vom Nennwert des Wertpapiers das Abgeld abgezogen, sodass sich ein geringerer Preis ergibt. Die anfallenden Zinsen, die der Erwerber des Wertpapiers erhält, werden jedoch nach dem Nennwert berechnet, sodass die effektive Verzinsung höher ausfällt als der angegebene Nominalzins.
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