Energieausweis
Energieausweise sind mit dem Typenschein für ein Auto vergleichbar. Viele interessante Kennwerte eines Hauses sind darin enthalten, wie zum Beispiel der zu erwartende Heizenergieverbrauch. Je nach Bundesland sind die Berechnungsmodelle etwas unterschiedlich. Der wichtigste Kennwert ist in jedem Ausweis enthalten: Die Energiekennzahl für ein Haus (= der spezifische Heizwärmebedarf). Der ebenfalls angeführte Gesamtenergieeffizienzfaktor ist seit 2012 in neuen Ausweisen und stellt einen Vergleichswert mit einem Referenzgebäude dar. Der Ausweis muss von einer befugten und qualifizierten Person ausgestellt werden.
Worin unterscheidet sich der Energieverbrauchsausweis vom Energiebedarfsausweis?
Ein Gebäude kann sowohl durch einen Energiebedarfsausweis als auch einen Energieverbrauchsausweis energetisch bewertet werden.
Energieverbrauchsausweis
Durch einen Energieverbrauchsausweis wird der Energieverbrauch eines Gebäudes bescheinigt. Seit Mai 2014 muss jeder Eigentümer einen solchen Ausweis besitzen, wenn er seine Wohnung oder sein Haus vermieten oder verkaufen will. Die Ausstellung eines Energieverbrauchsausweises ist gegenüber einem Energiebedarfsausweis schneller und kostengünstiger möglich. Der Energieverbrauchsausweis ist jedoch nur für bestimmte Gebäude ausreichend. So muss es sich um ein bereits bestehendes Gebäude handeln und das Gebäude muss mindestens über fünf Wohnungen verfügen. Verfügt das Gebäude über weniger als fünf Wohnungen, so muss zumindest die Wärmeschutzverordnung vom 01.08.1977 eingehalten werden. Liegt einer der genannten Voraussetzungen nicht vor, so muss ein Energiebedarfsausweis ausgestellt werden. Zu beachten ist, dass ein Hauseigentümer auch bei Vorliegen der Voraussetzungen freiwillig einen Energiebedarfsausweis anfordern kann.
Energiebedarfsausweis
Durch einen Energiebedarfsausweis wird der Energiebedarf eines Gebäudes bescheinigt. Ein solcher Ausweis ist für alle Neubauten sowie für bestimmte Altbauten erforderlich. Darüber hinaus kann ein solcher Ausweis auch von allen anderen Hauseigentümern freiwillig angefordert werden. Die Ausstellung eines Energiebedarfsausweises ist zwar mit höheren Kosten verbunden, jedoch kann dadurch die Energieeffizienz eines Gebäudes zuverlässiger ermittelt werden.
Wer benötigt einen Ausweis?
Grundsätzlich müssen Hausbesitzer einen Ausweis erstellen lassen, wenn das Haus vermietet oder verkauft werden soll. Auch bei einer Sanierung muss unter Umständen ein Energieausweis ausgestellt werden, und zwar immer dann, wenn im Zuge der Sanierung eine ingenieurmäßige Berechnung des Energiebedarfs des gesamten Hauses erfolgt. In diesem Fall ist ein Bedarfsausweis Pflicht. Ansonsten richtet es sich nach der Art und Größe, dem Baujahr und der energetischen Qualität eines Hauses, welcher Ausweis erstellt werden muss.
Kosten eines Energieausweises
Die Deutsche Energie-Agentur (DENA) hat das Konzept für den Energieausweis / Energiepass erstellt und auch die entstandenen Kosten ermittelt. Bei einem verbrauchsorientierten Ausweis kann der Auftraggeber mit Kosten zwischen 50 und 100 Euro kalkulieren. Bedarfsausweise können, wenn sie im Rahmen einer Vor-Ort-Begehung durch einen Energieberater ausgestellt werden, 300 Euro und mehr kosten. Auch kostengünstig online bestellte Energieausweise erfüllen die gesetzlichen Vorgaben der Energieeinsparverordnung (EnEV). Aber auch bei im Internet bestellten Energieausweisen gibt es Unterschiede bei den Kosten.
Staatliche Förderung der Energieausweise
Es existiert eine Förderung für eine Energieberatung des Bundesamtes für Ausfuhrkontrolle (BAFA). Dabei ist es jedoch nicht gestattet im Rahmen dieser Beratung einen Energieausweis / Energiepass erstellen zu lassen, da dies haushaltsrechtlich nicht möglich ist. Eine Energiesparberatung macht jedoch zusätzlich Sinn. Hier sind im Rahmen einer Förderung bis zu 350 Euro (300 Euro + 50 Euro für Stromsparberatung) Förderung möglich. Allerdings werden nur 50 Prozent der gesamten Kosten bis zu diesem Betrag erstattet.
Wer darf einen Ausweis ausstellen?
Wer berechtigt ist, Energieausweise für bestehende Gebäude auszustellen, wird in § 21 EnEV geregelt. Wer die nötigen Qualifikationen mitbringt, darf Energieausweise für den Zweck des Verkaufs oder der Vermietung ausstellen. Die Aussteller von Energieausweisen müssen nach der EnEV eine baunahe Ausbildung als Eingangsqualifikation absolviert haben. Berechtigt sind beispielsweise Architekten, Ingenieure sowie qualifizierte Handwerker und Techniker. Zu dieser Eingangsqualifikation muss die Erfüllung einer weiteren Voraussetzung hinzukommen, wie zum Beispiel eine erfolgreiche Fortbildung im Bereich des energiesparenden Bauens. In der Regel sind Energieberater also Baufachleute, die gewerkeübergreifend beraten können.
Was passiert wenn trotz Verpflichtung kein Ausweis vorgelegt wird?
Im Ausweis-Vorlage-Gesetz sind sowohl Vermieter bzw. Verkäufer, interessanterweise aber auch Makler und Vermittler in der Pflicht. Bei Verkauf und Vermietung muss bereits seit längerem ein Ausweis vorgelegt werden. Aber auch in Inseraten muss seit Dezember 2012 der Heizwärmebedarf und der Energieeffizienzfaktor angegeben werden. Wenn trotz Verpflichtung kein Ausweis (oder ein zu alter bzw. unvollständiger Ausweis) vorgelegt wird, dann wird davon ausgegangen, dass die Gesamtenergieeffizienz des Gebäudes dem Alter und der Art des Gebäudes entspricht, das ist schon länger so. Seit Dezember 2012 kann der Käufer oder Mieter jedoch den Ausweis einklagen oder selbst einen Ausweis erstellen lassen und die Kosten vom Verkäufer oder Vermieter rückfordern (innerhalb von 3 Jahren nach Abschluss). Rein rechtlich stellt das Versäumnis eine Verwaltungsübertretung dar und kann somit bei einer Anzeige mit bis zu rund 1.500 Euro bestraft werden. Ein Entfall der Energieausweisvorlage lässt sich übrigens nicht durch einen Vertragspassus ausschließen. Derartige vertragliche Vereinbarungen sind nicht rechtswirksam. Somit dient der Ausweis rechtlich gesehen dem Schutz des Verkäufers: Wenn kein Ausweis vorgelegt wird und das Gebäude nicht eine dem Alter und der Art entsprechende Gesamtenergieeffizienz aufweist, kann der Käufer oder Mieter Gewährleistungsansprüche stellen. Bei Vermietungen heißt das in der Praxis Preisminderung, also Reduktion der Miete.
Worin liegen die Vorteile des Ausweises?
Der Ausweis ermöglicht mehr Transparenz, Vergleichbarkeit und Wettbewerb für Planer und Errichter, für Eigentümer und Vermieter, für Käufer und Mieter. Mit dem Ausweis werden Energiesparpotentiale aufgezeigt und damit Anreize für Verbesserungen und Kosteneinsparungen geschaffen.
Energiekennwerte
Für jedes Gebäude lassen sich eine Vielzahl verschiedener Energiekennwerte bilden. Dabei muss vor allem genau zwischen gemessenen Energieverbrauchs- und berechneten Energiebedarfskennwerten unterschieden werden. Energiebedarf: berechneter Wert, der unter anderem abhängig ist vom Rechenverfahren und den angenommenen Randbedingungen (beispielsweise für die Innen-und Außentemperaturen oder den Luftwechsel). Energieverbrauch: gemessener Wert für einen bestimmten Zeitraum, der unter anderem abhängig ist von der Heizungsanlage und deren Regelung, vom Nutzerverhalten, von der wärmetechnischen Qualität der Gebäudehülle, vom Außenklima oder von der Kombination der Faktoren. Besonders interessant zur schnellen energetischen Einschätzung eines Gebäudes sind Energieverbrauchskennwerte. Dabei wird der gemessene jährliche Energieverbrauch durch die Wohnfläche dividiert. Weiter wird der Kennwert für jedes Jahr mit einem Faktor multipliziert, der ein Maß für die mittleren Außentemperaturen der Heizperode im Vergleich zum langjährigen Mittel der Außentemperatur ist. Dabei lässt sich der Einfluss von kälteren (höherer Verbrauch) oder milderen (geringerer Verbrauch) Winterperioden rechnerisch kompensieren. Als Ergebnis erhält man einen Kennwert für eine durchschnittliche Heizperiode.
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