Finanzanlagenvermittler
Finanzanlagenvermittler sind Dienstleister für die Beratung und Vermittlung von Finanzanlagen. Dazu zählen Investmentfondsanteile, Anteile an geschlossenen Investmentvermögen und Vermögensanlagen i.S.d. § 2 Abs. VermAnlG. Finanzanlagenvermittler sind entweder selbständig tätig, arbeiten in Vertriebskooperationen oder innerhalb von großen Strukturvertrieben. Wie bei vielen anderen Finanzberatern - außer bei der Honorarberatung - verdienen sie ausschließlich durch Provisionen an erfolgreich vermittelten Produkten, und nicht durch ein Honorar. Die gesetzlichen Regelungen zur Finanzanlagenvermittlung beschreibt das Finanzanlagenvermittlungsgesetz (FinAnlVerm).
Sobald ein Finanzanlagenvermittler gewerblich tätig ist, muss er sich im Vermittlerregister der Industrie- und Handelskammer (IHK) registrieren lassen. Als Berufszugangsvoraussetzungen benötigen sie eine Erlaubnis von der IHK oder einer anerkannten staatlichen Stelle, entweder Kreisverwaltung oder Gewerbeamt - dies ist landesweit unterschiedlich geregelt. Außer der Sachkundeprüfung werden die persönliche Zuverlässigkeit, eine Berufshaftpflichtversicherung und die Vermögensverhältnisse des angehenden Finanzanlagenvermittlers kontrolliert. Die Aufsicht liegt ebenfalls bei der IHK, eine jährliche Prüfung der Finanzanlagenvermittler findet u.a. durch Wirtschaftsprüfer, Buchprüfer, aber auch durch dafür geeignete Steuerberater.
Gesetzliche Änderung seit 2013
Seit dem 1.7.2013 gibt es eine Erlaubnispflicht für das Gewerbe des Finanzanlagenvermittlers. Zuvor reichte eine Gewerbeerlaubnis nach § 34c der Gewerbeverordnung (GewO), die mittlerweile erloschen ist. Fortan regelt § 34f der GewO die neue Erlaubnispflicht für die Beratung und Vermittlung dieses Berufsstands. Diese Erlaubnis sowie die Registrierung im Vermittlerregister ist 2014 auch für Honorar-Finanzanlagenberater verpflichtend eingeführt worden.
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