Geldwäschegesetz
Das Gesetz über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten (BGBl. I S. 1690) wird amtlich als Geldwäschegesetz bezeichnet und in der juristischen Fachsprache mit GwG abgekürzt. Sinn und Zweck des Gesetzes ist es, das kriminologische Phänomen der Geldwäsche über das bestehende Strafrecht hinaus in Deutschland zu bekämpfen. Demgemäß legt das GwG bestimmten Berufsgruppen spezielle Sorgfalts- und Meldepflichten auf. Zu den Regelungsadressaten gehören u. a. Kreditinstitute, Immobilienmakler, Finanzdienstleistungsinstitute und Versicherungsvermittler.
Intension des Geldwäschegesetzes – Sinn und Zweck
Dem Geldwäschegesetz liegt eine dualistische Zielkonzeption zugrunde. Zum einen will es die organisierte Kriminalität bekämpfen, indem deren illegalen Gewinne aufgespürt und abgeschöpft werden. Darüber hinaus dient es auch der Bekämpfung der Terrorismusfinanzierung. Denn schwere Straftaten, die zum Teil staatsgefährdender Natur sind, werden in der Regel erst durch im Vorfeld illegal erzielte Einnahmen ermöglicht. Es werden damit sowohl repressive Zwecke der Strafverfolgung als auch präventive Aspekte der Gefahrenabwehr in den Fokus gesetzt.
Anwendungsbereich des Geldwäschegesetzes - Regelungsadressaten
Der Kreis der vom GwG Betroffenen ist groß. Um eine möglichst effektive Bekämpfung der Geldwäsche sicherzustellen, wurden zahlreiche Regelungsadressaten ausgewählt. Diese werden in § 2 Abs. 1 GwG als Verpflichtete bezeichnet und enumerativ aufgezählt. Es handelt sich u. a. um Kredit- und Finanzinstitute im Sinne des Kreditwesengesetzes, Institute und Agenten im Anwendungsbereich des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes, Versicherungsunternehmen, Wirtschaftsprüfer, Rechtsanwälte, Kapitalverwertungsgesellschaften, Spielbanken, im Internet tätige Glücksspielveranstalter sowie Personen, die gewerblich mit Gütern handeln. Damit fallen auch juristische und natürliche Personen, die nicht dem Finanzsektor zugeordnet werden, in den Anwendungsbereich des GwG. Aus dem Auffangtatbestand des § 2 Abs. 1 Nr. 13 GwG ergibt sich vielmehr, dass der gesamte Handel erfasst sein soll. Maßgeblich zur Zugehörigkeit zum Handel ist dabei der öffentlich-rechtliche Gewerbebegriff der Gewerbeordnung. Das rechtfertigt sich durch die Tatsache, dass Gewerbetreibende (z. B. Autohändler, Juweliere oder Antiquitäten- und Kunsthändler) häufig mit größeren Bargeldbeträgen konfrontiert werden. Weil die Industrie typischerweise wenig mit Bargeldbeträgen arbeitet, ist sie, von einigen Ausnahmen abgesehen, vom Anwendungsbereich ausgenommen.
Der Begriff der Geldwäsche
Obwohl die effektive Bekämpfung der Geldwäsche das wesentliche Ziel des GwG darstellt, wird der Begriff im Gesetz selbst nicht definiert, sondern vorausgesetzt. In der juristischen Literatur und Rechtsprechung wurde eine Definition erarbeitet, die zur Auslegung des Gesetzes Verwendung findet. Geldwäsche liegt demnach vor, wenn die tatsächliche Herkunft illegaler Einnahmen vorsätzlich verschleiert wird. Der Prozess der Geldwäsche in Deutschland soll illegale Einnahmen dem regulären Wirtschaftskreislauf zuführen und sie so verwendbarer machen. Dieser Zuführungsprozess ist allerdings nur schwierig zu erkennen, weil er häufig geschickt in unauffällige Alltagstransaktionen integriert wird. Die zuständigen öffentlichen Stellen sind deshalb auf externe Informationen angewiesen, um eine Strafverfolgung zu gewährleisten. Sie selbst verfügen nicht unmittelbar über die notwendigen Tatsachenkenntnisse. Die Verpflichtung zahlreicher Berufsgruppen soll eine hinreichende Informationsversorgung der öffentlichen Stellen gewährleisten. Somit kann die Bekämpfung der Geldwäsche, die durch § 261 des Strafgesetzbuchs (StGB) unter Strafe gestellt wird, ermöglicht werden.
Die wesentlichen Pflichten nach dem GwG – Grundriss des Regelungsinhalts
Das Geldwäschegesetz legt seinen Reglungsadressaten zwei Formen von Pflichten auf. Zum einen werden Sorgfaltspflichten ausgesprochen, die beim Vorliegen bestimmter Tatbestandsvoraussetzungen greifen (z. B. §§ 3, 6 GwG). Daneben bestehen organisatorische Pflichten, die im Falle eines Verfahrens die Aufklärungsarbeit erleichtern sollen.
Sorgfaltspflichten
Aufgrund der Anknüpfung an die Erfüllung bestimmter tatbestandlicher Voraussetzungen werden die Sorgfaltspflichten auch als Auslösetatbestände bezeichnet. § 3 GwG enthält allgemeine Sorgfaltspflichten, die beim Vorliegen einer bestimmten Situation zu einer Handlung verpflichten. Handlungspflichten bestehen nach Maßgabe des § 3 Abs. 2, wenn Geschäftsbeziehungen begründet (Nr. 1) oder Transaktionen ab einem Wert von 15.000 € getätigt (Nr. 2) werden, ein konkreter Verdacht auf eine Geldwäschehandlung vorliegt (Nr. 3) oder Zweifel an der Identität des Geschäftspartners bestehen (Nr. 4). Die geforderten Handlungen, die sich aus der Auslösesituation ergeben, werden in § 3 Abs. 1 GwG benannt. Je nach Lage des Einzelfalls müssen eine Identifizierung des Vertragspartners vorgenommen, Informationen über den Zweck und die Art der Geschäftsbeziehung eingeholt, die wirtschaftliche Berechtigung des Vertragspartners abgeklärt oder die Geschäftsbeziehung kontinuierlich überwacht werden. Die allgemeinen Sorgfaltspflichten des § 3 GwG greifen beim Vorliegen von mittleren Risikofällen. Sie werden durch § 6 GwG erweitert. Dieser legt den Verpflichteten weitergehende Sorgaltspflichten auf, sofern ein erhöhtes Risiko bezüglich einer Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung besteht (vgl. § 6 Abs. 1 GwG). Zweifelhafte oder ungewöhnliche Sachverhalte sind von den Verpflichteten zu ergründen.
Dokumentationspflichten
Dokumentationspflichten sind in erster Linie repressiv ausgerichtet. Anders als die präventiven Sorgfaltspflichten, welche die öffentlichen Behörden in die Lage versetzen bestimmte Maßnahmen einzuleiten, sollen Dokumentationspflichten die Durchführung eines Verfahrens erleichtern. So wird den Verpflichteten in § 8 GwG auferlegt, alle erhobenen Informationen über ihre Vertragspartner sowie die mit ihnen durchgeführten Transaktionen aufzuzeichnen. Die Form der Aufzeichnung (digital oder auf Papier) wird in das Ermessen der Verpflichteten gestellt. Die Aufzeichnungen dürfen unbeschadet anderer Speicherfristen erst nach fünf Jahren gelöscht werden.
Nach § 16 GwG obliegt es den Ländern, die für die Kontrolle der Verpflichteten zuständigen Stellen zu bestimmen. Dies sind meist die Landkreise bzw. kreisfreien Städte.
Einfluss der Financial Action Task Force on Money Laundering auf die Deutsche Gesetzgebung
Die deutsche Gesetzgebung im Bereich der Geldwäschebekämpfung ist aufgrund der stetig zunehmenden Anzahl internationaler Handelstätigkeiten auch ausländischen Einflüssen ausgesetzt. Hervorzuheben ist hierbei die Financial Action Task Force on Money Laundering (FATF) mit Sitz in Paris. Dieser gehören neben der Bundesrepublik auch die Europäische Union und die Schweiz an. Die FATF erarbeitet einen Bericht mit Empfehlungen zur Geldwäschebekämpfung, der regelmäßig durch den nationalen Gesetzgeber rechtsverbindlich übernommen wird. Daneben setzt die EU die Empfehlungen der Task Force in ihren Richtlinien um, die sodann die Mitgliedsstaaten zur Umsetzung verpflichten.
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