Grundbuch und Grundbuchblatt
Wofür ist das Grundbuchamt verantwortlich?
Ohne das amtlich geführte Grundbuch wüsste niemand genau, wem Grund und Boden sowie die entsprechenden Gebäude eigentlich gehören. Informationen zu Immobilien, deren Schuldverhältnissen und zu jedem Eigentümerwechsel werden offiziell im Grundbuch protokolliert. Dies erfolgt durch einen Rechtspfleger beim Grundbuchamt. Die Grundbuchämter sind Abteilungen des örtlichen Amtsgerichts. Zuständig ist das Grundbuchamt, in dessen Bezirk die Immobilie liegt. Wer Wohnungseigentum erworben hat, muss über seinen Notar für die Eigentumseintragung einen schriftlichen Antrag an das jeweilige Grundbuchamt richten.
Welche Grundbucharten werden geführt?
Für einen Eintrag ins Grundbuch bedarf es neben dem Antragsformular einer Eintragungsbewilligung, die durch denjenigen erteilt wird, der das Eigentumsrecht an der Immobilie abgibt. Die Bewilligung muss notariell bestätigt sein. Neueigentümer, die einen Eintrag vornehmen lassen möchten, müssen weitere Unterlagen, beispielsweise die Auflassungserklärung und eine Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamts, beim Amtsgericht einreichen. Wo die neuen Eigentumsrechte eingetragen werden, hängt von der Art der Immobilie und ihrer Nutzung ab. Es existieren folgende Grundbucharten:
- Grundstücksgrundbuch
- Wohnungs- oder Teileigentumsgrundbuch
- Erbbaugrundbuch
- Gebäudegrundbuch
Jedes Grundbuch ist gleich aufgebaut, hat aber verschiedene Inhalte. Im Grundstücksgrundbuch sind die Eigentumsrechte am betreffenden Grundstück verzeichnet. Das Wohnungs- und Teileigentumsgrundbuch führt die Rechte der Inhaber von Eigentumswohnungen auf. Neben dem Besitz an der Wohnung stehen dem Käufer Eigentumsrechte am Sondereigentum wie einem Pkw-Stellplatz oder Keller zu. Die Teilungserklärung eines Hauses in separate Eigentumswohnungen muss im Wohnungsgrundbuch eingetragen werden, damit ggf. auch einzelne Wohnungen vererbt oder veräußert werden können. Im Erbbaugrundbuch sind alle Rechte, die die Nutzung eines fremden Grundstücks zum Bau eines Hauses erlauben, festgehalten. Das Gebäudegrundbuch ist eine Besonderheit der neuen Bundesländer, weil es in der ehemaligen DDR möglich war, auch Eigentum an einem Gebäude unabhängig von den Eigentumsverhältnissen am Grundstück zu erlangen. Es verliert schrittweise an Bedeutung.
Was wird im Grundbuch eingetragen?
In der Grundbuchordnung (GBO) ist geregelt, was im Grundbuch einzutragen ist, wie das Verzeichnis geführt wird und welche Befugnisse die Rechtspfleger bei Eintragungen und Löschungen von Grundstücksrechten haben. Neben den Eigentumsrechten sind im Grundbuch die Belastungen in Form von Grundpfandrechten für Eigentumswohnung oder Eigenheim eingetragen. Diese resultieren meist aus Hypothekendarlehen oder Grundschulden durch Baufinanzierungen, bei denen die Immobilienobjekte als Sicherheit für gewährte Kredite verpfändet wurden.
Es kann sich auch um Rentenlasten zugunsten des vorherigen Besitzers handeln. Sind verschiedene Gläubiger erfasst, verzeichnet das Grundbuch außerdem die Rangfolge der Belastungen untereinander. Die Eintragungen genießen öffentlichen Glauben, sodass sich jedermann bis zum Beweis des Gegenteils auf das Verzeichnis verlassen kann.
Sogar für das Mietrecht kann ein Grundbucheintrag von Bedeutung sein, beispielsweise bei einem eingetragenen Dauerwohnrecht für die Eigentumswohnung oder wenn sich der Mieter nicht sicher ist, ob bereits ein Eigentumswechsel für das Haus stattgefunden hat. Die GBO regelt ebenfalls die Vorschriften zur Grundbucheinsicht. Jeder, der ein berechtigtes Interesse nachweist, darf Einblick in die Grundbuchblätter nehmen. Ausgenommen von der Nachweispflicht sind Notare, öffentlich bestellte Ingenieure sowie Behördenangestellte, die beruflich mit Eigentumsfragen zu tun haben. Kaufinteressenten, Mieter, Erben oder Gläubiger müssen dagegen einen Antrag auf Einsichtnahme stellen. Im Zuge der maschinellen Erfassung der Grundbuchdaten wurde ebenso das automatisierte Grundbuchabrufverfahren gesetzlich geregelt. Die Teilnahme am automatisierten Abrufverfahren berechtigt dazu, online Kenntnis von den Aufzeichnungen zu nehmen und den Inhalt der einzelnen Grundbuchblätter abzurufen. Die Zulassung zur Nutzung des Abrufverfahrens setzt bestimmte technische und datenschutzrechtliche Bedingungen sowie eine Protokollierung der Einsichtnahme voraus. Sie wird Personen erteilt, die geschäftlich häufig Einblick in Grundbücher nehmen müssen. Zudem werden dafür Gebühren erhoben.
Wie ist ein Grundbuchblatt aufgebaut?
Bestand das Grundbuch früher ausschließlich aus einer Loseblattsammlung, existiert seit geraumer Zeit eine elektronisch erfasste Zusammenstellung von Grundbuchblättern.
Jedes Grundbuchblatt hat fünf Teile. Die Aufschrift stellt die Beschriftung des Grundbuchs dar. Sie enthält das Amtsgericht, welches das Grundbuchblatt führt, dessen laufende Nummer und den Grundbuchbezirk. Für jeden Grundbesitz wird ein separates Grundbuchblatt geführt, das im Bestandsverzeichnis in Einzelheiten beschrieben wird. Das Grundstück ist gekennzeichnet durch die Gemarkung, das Flurstück, die Wirtschaftsart und seine Lage bzw. Größe. Dies wird vom Katasteramt vorgegeben. Aus dem Bestandsverzeichnis sind Wegerechte und ob der Grundbesitz durch Übernahme, Teilung oder Verbindung entstanden ist ersichtlich.
In Abteilung I des Grundbuchblattes werden die Eigentümer bzw. Eigentümergemeinschaften und der Grund der Eintragung festgehalten. Es wird vermerkt, worauf der Eigentumserwerb beruht: auf einer Erbschaft, einem Zuschlagsbeschluss im Zwangsversteigerungsverfahren oder einer Auflassung. Aufgrund der Auflassung lässt sich nachvollziehen, wann die Liegenschaft den Besitzer wechselte, darin ist die Einigung zwischen altem und neuen Immobilieneigentümer protokolliert. Die Abteilung II enthält alle das Grundstück betreffenden Lasten und Beschränkungen, mit Ausnahme der Grundpfandrechte. Das können Dauerwohn-, Dauernutzungsrechte, Rechte auf wiederkehrende Leistungen aus dem Grundbesitz, Nießbrauchsrechte, Vorkaufs- und Erbbaurechte, Beschränkungen wie Testamentsvollstreckungs-, Zwangsversteigerungs- und Insolvenzvermerke oder die Auflassungsvormerkung sein.
In Abteilung III sind die Grundpfandrechte - Hypotheken, Grund- und Rentenschulden - sowie deren Vormerkung, Veränderungen und Widersprüche registriert.
Zusammenfassung:
- Im Grundbuch sind alle Rechte und Belastungen, die mit Immobilieneigentum verbunden sind, nach gesetzlichen Vorschriften zu registrieren.
- Rechtliche Grundlage der Eintragungen ist die GBO.
- Sämtliche Grundstücks- und grundstücksgleichen Rechte sind beim Grundbuchamt zu erfassen. Jedes Grundstück erhält ein eigenes Grundbuchblatt.
- Es gibt vier verschiedene Grundbucharten, die Eintragungen genießen öffentlichen Glauben.
- Die Grundbuchblätter sind einheitlich aufgebaut und enthalten Aufschrift, Bestandsverzeichnis und drei Abteilungen.
- Grundbücher werden als öffentliches Register geführt, sind aber nicht für jeden zugänglich. Einsicht ins Grundbuch bekommen alle Personen, die dem Grundbuchamt ein berechtigtes sachliches oder wirtschaftliches Interesse daran nachweisen.
- Die Grundbuchblätter sind elektronisch dokumentiert, die Genehmigung zum automatisierten Abrufverfahren berechtigt zur Online-Einsicht ins Grundbuch.
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