OGAW - OGAW Richtlinie

Organismen für die gemeinsame Anlage in Wertpapieren (OGAW) sind Investmentfonds, die mit der OGAW-Richtlinie übereinstimmen.

Die Abkürzung OGAW bedeutet “Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren”. Vereinfacht gesagt, verbergen sich dahinter Vorschriften für Investmentfonds. Diese Vorschriften betreffen die Anforderungen an Fonds und an ihre Verwaltungen. Letztlich sollen diese Vorschriften dem Anlegerschutz dienen, deshalb lohnt es sich, den Begriff zu kennen und zu wissen, was sich dahinter verbirgt. Im Idealfall versteht ein Anleger durch die OGAW besser, wie ein Investmentfonds funktioniert, durch welche Teilnehmer der Markt gekennzeichnet ist und welche Chancen und Risiken ein Fonds birgt. So sollte es leichter möglich sein, einen Investmentfonds hinsichtlich seiner Eignung für die individuellen Anlageziele des Privatanlegers zu beurteilen und die richtige Anlageentscheidung zu treffen.

Eine Regulierung für Investmentfonds

Die Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapier beziehen sich auf Fonds. Sie regeln die Art und Weise, wie die Fonds in Wertpapiere und andere Finanzinstrumente investieren. OGAW dürfen in unterschiedliche Geldanlagen anlegen. Dazu gehören Wertpapiere wie Aktien, Geldmarktinstrumente mit einer kurzen Restlaufzeit, Bankguthaben und Derivate. OGAW regeln die Verwaltungsvorschriften der Fonds, damit eine europaweite Harmonisierung der Anlagepolitik möglich ist.

Im internationalen Sprachgebrauch werden OGAW auch mit der Abkürzung UCITS bezeichnet. UCITS bedeutet Undertakings für Collective Investments in Transferable Securities. Festgeschrieben sind die OGAW-Regelungen für Investmentfonds in der OGAW-Richtlinie. Sie wurde unter der Nummer 85/611/EWG bereits am 20. Dezember 1985 von der EU-Kommission herausgegeben und diente der Koordinierung aller Rechts- und Verwaltungsvorschriften rund um die “Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren”. Ergänzt wurde die Richtlinie 85/611/EWG durch die Richtlinie 2007/16/EG, die ebenfalls von der EU-Kommission verabschiedet wurde und seit dem Jahr 2007 greift. Durch beide Vorschriften wurden die Zulassung von OGAW und der laufende Geschäftsbetrieb unter die Kontrolle der nationalen Finanzaufsichten gestellt. In Deutschland ist dafür die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht BaFin zuständig.

Die BaFin als Aufsichtsinstrument

Noch während ihrer Zulassung und später im laufenden Geschäftsbetrieb hat die deutsche Finanzdienstleistungsaufsicht BaFin ein wachsames Auge auf die Fondsverwalter. Vor allem achtet sie darauf, dass die Vorschriften der OGAW-Richtlinie im Interesse der Verbraucher und Anleger durchgesetzt werden. Dazu gehört beispielsweise die ausführliche Information der Anleger während der Beratungs- und Verkaufsphase sowie die Zulassung der sogenannten Verwahrstelle, die unabhängig von der Kapitalverwaltungsgesellschaft (KVG) die Verwaltung der Vermögensgegenstände übernimmt.

Private Investoren haben vor der Zeichnung einer Beteiligung an Investmentfonds das Recht, einen ausführlichen und einen vereinfachten Verkaufsprospekt einzusehen, wozu beispielsweise das Vermögensanlagen-Informationsblatt, kurz VIB, zählt. Außerdem steht ihnen der Einblick in die Jahres- und Halbjahresberichte der Fondsverwaltung zu. Insbesondere geht es um die Schaffung und die Einhaltung von einheitlichen Standards, die dem Anlegerschutz dienen. Vor allem bei grenzüberschreitenden Angeboten von Fonds soll eine Vergleichbarkeit der Geldanlagen gewährleistet werden. Eine Besonderheit der OGAW-Richtlinie ist der Europa-Pass. Er besagt, dass ein Fonds öffentlich in allen EU-Staaten einschließlich Norwegen, Liechtenstein und Island angeboten werden darf, wenn eine Zulassung im Herkunftsland vorliegt. Damit sind Investmentfonds nicht nur in ihrem Herkunftsland leichter zu vermarkten, sondern auch im internationalen Umfeld.

Eine Richtlinie mit Entwicklungspotenzial

Im Lauf der letzten Jahre hat sich die OGAW-Richtlinie als eine Vorgabe mit Entwicklungspotenzial zum Schutz der Anleger erwiesen. Schon im Juli 2008 hat die EU-Kommission einen weiteren Entwurf zur Überarbeitung herausgegeben, die unter dem Namen UCITS IV bekannt ist. Das Ziel dieser Überarbeitung war eine weitere Integration des europäischen Fondsmarktes. Vor allem ging es um eine Vereinfachung des Anzeigeverfahrens im grenzüberschreitenden Vertrieb. Auch sollten grenzüberschreitende Fondsfusionen erleichtert werden, zudem war ein neues Konzept zur Information der Anleger geplant. Der Entwurf kam als Richtlinie 2009/65/EG im Juli 2009 auf den Markt, er ersetzt seit November 2009 die damalige alte Richtlinie 85/611/EWG. Weiterentwickelt wurde diese Richtlinie durch mehrere zusätzliche EU-Vorgaben. Diese wurden durch das Investmentgesetz vom 01. Juli 2011 und durch das Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB) vom 22. Juli 2013 in deutsches Recht umgewandelt. Über die Jahre hat sich so auch eine verschärfte Haftung der Verwahrstelle von OGAW und AIF (Alternative Investmentfonds) entwickelt.

Anleger sollten die Richtlinien kennen

Durch die Harmonisierung und die Koordinierung der Verwaltungsvorschriften und der Vergütungspolitik soll eine Risikostreuung und eine Risikobegrenzung zum Schutz der privaten Anleger erreicht werden. Um das Risiko für Kleinanleger zu begrenzen, wurde außerdem eine gewisse Liquidität der Fonds gefordert. Die liquiden Mittel sollen auf dem Geldmarkt gehandelt werden, dort finden sich Finanzinstrumente mit einer hohen Sicherheit aufgrund einer kurzen Restlaufzeit. Ziel der EU-Kommission war es, den Vertrieb und Verkauf von Fondsbeteiligungen in Europa zu vereinfachen. Letztlich sollte dadurch ein europäischer Kapitalmarkt geschaffen werden, der allen privaten Anlegern zur Verfügung steht.

Die schnelle Entwicklung an den Finanzmärkten machte es in der jüngeren Vergangenheit immer wieder nötig, die Richtlinien der EU anzupassen und in nationales Recht umzuwandeln. Zum Schutz der Anleger steht zu erwarten, dass auch die heute geltenden Gesetze wie das Investmentgesetz und das Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB) aus den Jahren 2011 und 2013 zügig weiterentwickelt werden. Sofern dies dem Anlegerschutz dient, ist eine Weiterentwicklung zu begrüßen. Deshalb sollten sich private Investoren in regelmäßigen Abständen über die neuesten Regularien informieren, denn die Verwaltungsvorschriften und die Vorgaben für die Koordinierung und die Vergütungspolitik dürften sich im Anlegerinteresse auch in Zukunft kontinuierlich wandeln.

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