Partnerschaftsgesellschaft
Die Partnerschaftsgesellschaft (PartG) ist eine Personengesellschaft, in der sich Angehörige freier Berufe zur Ausübung ihrer Berufe zusammenschließen.
Definition Partnerschaftsgesellschaft - Was ist das?
Die Partnerschaftsgesellschaft (PartG) ist eine Personengesellschaft, in der sich ausschließlich Angehörige freier Berufe zur Ausübung ihrer Berufe zusammenschließen können. Im Gegensatz zur OHG oder KG ist die Partnerschaftsgesellschaft kein Handelsgewerbe, weshalb sie nur von Freiberuflern gegründet und betrieben werden kann. Zur Gründung müssen sich also mindestens zwei Mitglieder einer ähnlichen oder gleichen Berufsgruppe zusammenschließen. Zudem dürfen sich keine juristischen, sondern nur natürliche Personen beteiligen. Kapitalgeber ohne eigene berufliche Aktivität sind ebenfalls nicht erlaubt. Da es sich um eine Personengesellschaft handelt, ist für ihre Gründung kein Mindestkapital notwendig.
Merkmale einer Partnerschaftsgesellschaft
Die Partnerschaftsgesellschaft zeichnet sich durch folgende Merkmale aus:
Gründungsformalitäten
Für die Gründung ist ein schriftlicher Partnerschaftsvertrag verpflichtend. Dieser muss folgende Aspekte enthalten:
- den Namen und Sitz der Partnerschaft
- die Namen, Vornamen und Wohnorte der jeweiligen Partner
- den in der Partnerschaft ausgeübten Beruf
- den Gegenstand der Partnerschaft
Die Partnerschaftsgesellschaft wird in notariell beglaubigter Form in das Partnerschaftsregister des Amtsgerichtes eingetragen und somit angemeldet. Nach der Eintragung können die Partner die Bezeichnung der Partnerschaft frei wählen. Der Name muss jedoch den Namen von mindestens einem Partner, den Zusatz “und Partner” oder “Partnerschaft” sowie die Berufsbezeichnung enthalten.
Haftung
Alle Partner haften unbeschränkt und persönlich. Sie haften also sowohl mit dem Geschäftsvermögen als auch mit ihrem Privatvermögen. Ein Vorteil ist jedoch, dass für berufliche Fehler nur der Partner haftet, welcher ihn verursacht hat. Darüber hinaus bietet die Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung (PartG mbB) die Möglichkeit das Privatvermögen des Partners, der Fehler verursacht, genauso zu schützen wie das der anderen Partner. In diesem Fall ist die Haftung auf die Versicherungssumme der Berufshaftpflichtversicherung beschränkt.
Steuern
Jeder Partner muss die Einkommensteuer zahlen. Zudem fallen Umsatzsteuer und eventuell Lohnsteuer an. Die Gewerbesteuer entfällt, da die Partnerschaftsgesellschaft der Befreiung der Gewerbesteuer für Selbstständige unterliegt.
Buchführung
Für die Partnerschaftsgesellschaft besteht keine Buchführungspflicht. Die Einnahme-Überschuss-Rechnung (EÜR) ist ausreichend.
Gesetz
Das Gesetz über Partnerschaftsgesellschaften ist das Partnerschaftsgesellschaftsgesetz (PartGG).
Rechtsfähigkeit
Die Partnerschaftsgesellschaft ist rechtsfähig, was bedeutet, dass sie vor Gericht klagen und verklagt werden kann, Rechte und Eigentum erwerben und Verbindlichkeiten eingehen kann.
Auflösung
Eine Partnerschaftsgesellschaft kann sich auflösen, wenn
- die Laufzeit endet,
- die Partner den Beschluss treffen,
- ein Insolvenzverfahren über das Vermögen der Partnerschaft eröffnet wurde.
Zum Ausscheid eines Partners kommt es durch
- die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über dessen Vermögen,
- dessen Kündigung,
- dessen Verlust der erforderlichen Zulassung zur Ausübung des Freien Berufes,
- dessen Tod.